Fortsetzung Berichterstattung aus dem DGH:

 

Die Vertreterin der Oberen Naturschutzbehörde betonte, dass es die alleinige Entscheidung des LWV als Eigentümer war und ist, die Teiche zu beseitigen. Im Übrigen halte sie die Teiche nicht für naturnah.(Bild: Oberer Teich 1972). Damit widerspricht sie dem Wortlaut der einschlägigen Naturschutzverordnung. Ob sie die Verordnung nicht aufmerksam gelesen hat, in der wörtlich von „naturnahen Teichen“ die Rede ist, oder ob sie hier ihre Privatmeinung geäußert hat, ist unklar.

In § 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wohrateiche bei Haina“ heißt es: „ Zweck der Unterschutzstellung ist es, das Bachsystem der Wohra mit seinen naturnahen Teichen … zu sichern und zu bewahren.“

Dass sich eine Behördenvertreterin in einer Anhörung vor einem Ausschuss des Landtags über den eindeutigen Wortlaut einer Bestimmung hinwegsetzt, sorgte für Verwunderung und Erstaunen.

Anders als anwesende Experten hielt sie die Teiche als Nahrungshabitat für den Schwarzstorch nicht für erforderlich. Die Wohra würde insofern ausreichen.

Sie räumte ein, dass das Anlegen eines Ersatzlaichhabitats im Frühjahr misslungen sei. Ob man hieraus etwas gelernt habe und welche Maßnahmen zukünftig getroffen werden sollen, hierüber äußerte sie sich nicht konkret.

Was die Fledermäuse angehe, so warte sie das Gutachten des Instituts für Tierökologie und Naturbildung ab. Dieses Gutachten liegt dem LWV dem Vernehmen nach bereits vor. Es haben wohl auch bereits Gespräche stattgefunden. Warum der LWV es zurückhält, ist nicht bekannt. Warum die ONB unterdessen dem Ablassen der ungefährlichen Restbefüllung im unteren Wohrateich zustimmen konnte, wurde nicht erklärt.

Abwarten = wegwarten

Jeder Tag ohne eine Restbefüllung im Teich bedeutet einen Tag mehr ohne ausreichende Nahrung für die Fledermäuse!!

 

 Fortsetzung folgt

BI Rettet die Wohrateiche