STAATSANZEIGER
ISSN 0724-7885 D 6432 A
FÜR DAS LAND HESSEN

2023 Montag, 6. März 2023
Nr. 10

Vorhaben des Landeswohlfahrtsverbandes (LWV) Hessen
in Haina (Kloster), Landkreis Waldeck-Frankenberg / Plan-
genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 2 und § 70 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 43
Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) zur
dauerhaften Staulegung und Außergefahrsetzung sowie
Renaturierung der Stauteiche I und II;
Ö昀昀entliche Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 UVPG
Für das Vorhaben war eine allgemeine Vorprüfung nach § 5
Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG,
Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG zur Feststellung der UVP-
Pf licht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind.
Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist
daher im Ergebnis nicht erforderlich.
Begründung:
Der genehmigte Betrieb der ursprünglich der Wasserkraftnutzung
dienenden Stauteiche (sog. Stapelteiche) war seinerzeit kein
UVP-pflichtiges Vorhaben nach Anlage 2 UVPG. Bei dem jetzi-
gen Vorhaben handelt es sich um eine nicht nur kleinräumige
naturnahe Umgestaltung im Sinne von Ziffer 13.18.2 der Anlage 1
UVPG, sodass eine allgemeine Vorprüfung nach Ziffer 13.18.1
durchzuführen war. Zudem liegt das Vorhaben im Vogelschutz-
gebiet VSG 4920-401 „Kellerwald“ und im Naturschutzgebiet NSG
„Wohrateiche bei Haina“, somit handelt es sich um Gebiete mit
besonderer örtlicher Gegebenheit im Sinne der Ziffer 2.3 der An-
lage 1 zum UVPG. Für den genehmigungspflichtigen Gewässer-
ausbau war nun unter Berücksichtigung der in Anlage 3 auf-
geführten Kriterien zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nach-
teilige Umweltauswirkungen haben kann, welche die besondere
Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
Die Renaturierung (Rückbau der Stauteiche sowie Rückverlegung
der Wohra ins Taltiefste) leitet die Rückentwicklung des oberen
Wohra-Abschnittes zu einem typischen, grobmaterialreichen, si-
likatischen Mittelgebirgsbach ein und bildet die Initiale für eine
Entwicklung selbstregulierender, dynamischer Gewässer- und
Auengesellschaften. Aus der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/
Ausgleichbilanzierung zum Landschaftspflegerischen Begleitplan
(LBP) ergibt sich eine hohe Aufwertung des Plangebietes infolge
der Maßnahmenumsetzung. Vom seitlich zufließenden Gehlinger
Bach wird ein Abschlag in Ersatzwasserflächen geführt, welche
im unteren Kälbergrund zum Ausgleich für Wasserflächenverluste
angelegt werden, sodass auch für an Stillgewässer gebundene
Arten langfristig ein Lebensraum vorhanden sein wird. Durch die
geringfügige Einspeisung wird die Wasserführung in den Tüm-
peln verstetigt. Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
nachgewiesener örtlicher Fledermausarten dienen vorlaufende
funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) in unmittel-
barer Nachbarschaft des Plangebietes sowie die Schaffung von
Ersatzwasserflächen in einem zusätzlich möglichst breiten, mäan-
drierenden und strukturreichen offenen Bachtal. Es ist nicht er-
forderlich, die gesamte Wasserfläche beider Stauteiche zu er-
setzen, da diese nicht das alleinige Nahrungshabitat der Fleder-
mäuse in dem oben angegebenen NSG darstellen.
Nachweislich entstehen durch die Staulegungen keine Tal-
drainagen. Von den Randhängen im Kälbergrund steht ein ge-
spannter, mit dem Taltiefsten exfiltrierender Grundwasserspiegel
an. Dieser Grundwasserandrang hat in den freien Strecken be-
reits zur Entwicklung von Sumpfwald geführt, welcher sich als
bestimmende Waldform auch in den tieferen Zonen der Re -
naturierungsstrecken entwickeln wird. Die vorhandenen Sumpf-
und Feucht wälder werden durch das Vorhaben nicht beein-
trächtigt.
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Geeignete Materialien und der humose Oberboden der Damm-
körper werden zur Rekultivierung rückver wertet. Beckensedi-
mente werden im Plangebiet, jedoch außerhalb des renaturierten
Gewässerbetts der Wohra umgelagert und bleiben dem Talöko-
system vollumfänglich erhalten.
Freigelegte Schlammflächen bilden Pioniergesellschaften aus,
werden zusammen mit den am Or t verbliebenen Sedimenten
durchwurzelt und in die Sukzession einbezogen. Die im Wiesen-
grund vorliegenden Auenböden werden unverdichtet an die Tal-
ränder umgelager t. Aus der Verbringung der anthropogenen
Dammfüllungen ergeben sich keine nachteiligen Bodenver-
änderungen für den örtlichen Naturhaushalt. Negative Bodenver-
änderungen werden deshalb insgesamt nicht vorbereitet.
Sonstige Prüfkriterien stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Das Ergebnis wird hiermit nach § 5 Abs. 2 UVPG bekannt ge-
macht. Diese Feststellung ist selbständig nicht anfechtbar.
Kassel, den 14. Februar 2023
Regierungspräsidium Kassel
RPKS- RPKS - 31.3-79 i 034/3-2022/5
StAnz. 10/2023 S. 39